In meinen letzten drei Blogs zur Wahrscheinlichkeit ging es darum, wie wahrscheinlich etwas sein muss, wenn es laut Vertrag wahrscheinlich, überwiegend wahrscheinlich, sehr wahrscheinlich oder hinreichend wahrscheinlich sein soll. Eine ähnliche, meistens aber etwas andere Bedeutung hat das Wort „voraussichtlich“, zum Beispiel wenn es heißt:
WebCo teilt VersCo die voraussichtlich benötigten Stunden bis zum 30.06.2026 mit.
Wenn man sagt, dass ein Zug voraussichtlich fahrplangemäß um 12:05 Uhr ankommt, ist es trotzdem in wohl fast allen Ländern dieser Erde statistisch wahrscheinlicher, dass der Zug später ankommt. Wenn man „voraussichtlich“ sagt, meint man aber, dass 12:05 Uhr von allen möglichen Ankunftszeiten davor oder danach trotzdem noch die wahrscheinlichste Annahme ist, zum Beispiel mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 5%. Ein Ankommen um 12:06 Uhr hätte dann eine Eintrittswahrscheinlichkeit von zum Beispiel 4,5%, ein Ankommen um 12:07 Uhr von 4% u.s.w. Ein Ankommen um 12:05 Uhr ist also zwar nicht wahrscheinlich (im Sinne einer Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50%), es ist aber immerhin von allen möglichen Ankunftszeiten die wahrscheinlichste.
So ist „voraussichtlich“ auch im letzten Beispiel zu verstehen: WebCo teilt VersCo die Anzahl von Stunden mit, die sie für die wahrscheinlichste hält. Trotzdem kann es sein und ist wohl auch wahrscheinlicher, dass sie am Ende weniger oder mehr Stunden brauchen wird. „Voraussichtlich“ regelt also eine bestmögliche Schätzung.
Wenn „voraussichtlich“ aber nicht wie in den letzten Beispielen auf eines von vielen möglichen Ereignisse gerichtet ist (12:05 Uhr, 12:06 Uhr, 12:07 Uhr etc.), sondern auf eines von nur zwei möglichen Ereignissen, hat es wieder die gleiche Bedeutung wie „wahrscheinlich“, weil das voraussichtliche Ereignis dann eine Eintrittswahrscheinlichkeit von mehr als 50% haben muss. So ist die Wirkung von „voraussichtlich“ zum Beispiel in § 180 VVG, wo es heißt:
Der Versicherer schuldet die für den Fall der Invalidität versprochenen Leistungen im vereinbarten Umfang, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustandes nicht erwartet werden kann.
Hier sind nur zwei Ereignisse möglich: entweder die Beeinträchtigung besteht voraussichtlich länger als 3 Jahre oder nicht (nämlich genau drei Jahre oder kürzer). Anders wäre es aber, wenn im zweiten Satz nicht „länger“ stünde. Dann gäbe es wieder sehr viele mögliche Ereignisse (2 Jahre, 3 Jahre, 3 Jahre und 4 Monate, etc.). Deshalb wäre es klarer, wenn in § 180 VVG nicht „voraussichtlich“, sondern „wahrscheinlich“ stünde.
Schreibe „voraussichtlich“, wenn das wahrscheinlichste von vielen möglichen Ereignissen gemeint ist, im Sinne einer bestmöglichen Schätzung.
Mehr zur Bedeutung von wichtigen Begriffen in Verträgen im Handbuch der guten Vertragssprache unter § 5.